Grundschule Sulz am Eck / Gültlingen

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Vorstand & Satzung

Vorstand des Fördervereins

1. Vorsitzende: Frau Melissa Schäfer

2. Vorsitzende: Frau Gabriele Carle

Schriftführerin: Frau Mirjam Bauschert

Beisitzer: Frau Tanja Gärtner, Frau Eugenia Proß, Frau Anja Schultheiß, Herr Klaus Ziegler

Kassenverwalterin:  Frau Regina Schröder

Kassenprüferinnen: Frau Marlene Randriamanivo, Frau Marilu Zapata Petrov

Frau Heike Müller (Schulleiterin)

Frau Simone Kußmaul (gewähltes Mitglied der Gesamtlehrerkonferenz)

Satzung des Fördervereins der Grundschule Sulz am Eck / Gültlingen

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen „Förderverein der Grundschule Sulz am Eck / Gültlingen“. Nach Eintragung in das Vereinsregister erhält er den Zusatz „eingetragener Verein (e.V.)“.

(2) Der Verein hat seinen Sitz in Sulz am Eck und soll in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Nagold eingetragen werden.

(3) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins

Der Zweck des Vereins ist die ideelle und materielle Förderung der Bildungs- und Erziehungsarbeit der Grundschule Sulz am Eck / Gültlingen.

§ 3 Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Notwendige Auslagen sind den jeweiligen Vorstandsmitgliedern zu ersetzen. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Vereinsämter sind Ehrenämter.

§ 4 Mitgliedschaft

(1) Ordentliches Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden.

(2) Die Mitgliedschaft ist schriftlich zu beantragen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand.

(3) Mit dem Eintritt in den Verein wird die Satzung anerkannt.

(4) Die Mitgliedschaft endet

  • mit dem Tod des Mitglieds, bei juristischen Personen mit ihrer Auflösung
  • durch schriftliche Austrittserklärung, bis spätestens 31. Oktober zum Ende des Kalenderjahres
  • durch Ausschluss aus dem Verein
  • durch Streichen aus der Mitgliederliste

(5) Der Ausschluss eines Mitglieds kann durch den Beschluss des Vorstandes erfolgen, wenn das Mitglied in erheblichem Maß gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat. Vor dem Ausschluss ist das betroffene Mitglied persönlich oder schriftlich zu hören. Das ausgeschlossene Mitglied kann gegen die Entscheidung Berufung an den Vorstand einlegen, über die die Mitgliederversammlung entscheidet.

(6) Die Streichung eines Mitglieds aus der Mitgliederliste erfolgt durch den Vorstand, wenn das Mitglied mit dem Jahresbeitrag im Verzug ist und diesen Betrag auch nach einer schriftlichen Mahnung durch den Vorstand nicht innerhalb dreier Monate in voller Höhe entrichtet.

§ 5 Mitgliedsbeitrag

Die Mitgliedsbeiträge sind Jahresbeiträge. Über die Höhe des Beitrages entscheidet die Mitgliederversammlung.

§ 6 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind

  1. der Vorstand
  2. die Mitgliederversammlung

§ 7 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus dem 1. und 2. Vorsitzenden, dem Schulleiter/der Schulleiterin der Grundschule Sulz am Eck/Gültlingen (kraft Amtes), dem Schatzmeister, dem Schriftführer, einem durch die Gesamtlehrerkonferenz gewählten Beisitzer und bis zu 4 weiteren Beisitzern. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den 1. und 2. Vorsitzenden vertreten. Jeder von ihnen ist befugt, den Verein allein zu vertreten.

(2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt so lange im Amt, bis eine Neu- bzw. Wiederwahl erfolgt. Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Amtsperiode aus, so kann der Vorstand ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtsperiode wählen.

(3) Der 1. Vorsitzende lädt zur Vorstandssitzung unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von mindestens einer Woche ein. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn der 1. oder der 2. Vorsitzende und mindestens zwei weitere Vorstandsmitglieder anwesend sind. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Alle Vorstandsmitglieder haben Stimmrecht. Bei Stimmgleichheit entscheidet der 1. Vorsitzende.

§ 8 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand mindestens jährlich in den ersten drei Monaten des Kalenderjahres unter Einhaltung einer Einladungsfrist von 2 Wochen über das Mitteilungsblatt der Stadt Wildberg einberufen.

(2) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt außerdem, wenn das Vereinsinteresse es erfordert oder wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder die Einberufung schriftlich und unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt.

(3) Mit der Einladung ist die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen.

(4) Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind insbesondere

  • Entgegennahme des Jahresberichts
  • Entgegennahme des Kassenberichts
  • Entlastung des Vorstands
  • Wahl des Vorstands
  • Wahl der 2 Kassenprüfer
  • Festsetzung des Mitgliedsbeitrags
  • Beschlussfassung über Satzungsänderungen, Änderungen des Vereinszwecks und Vereinsauflösung
  • Beschlussfassung über die Berufung eines Mitglieds gegen seinen Ausschluss durch den Vorstand

(5) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung bedürfen der einfachen Mehrheit der erschienenen Mitglieder außer den Beschlüssen über Satzungsänderungen, Änderungen des Vereinszwecks und Vereinsauflösung, für die die Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder erforderlich ist.

(6) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Schriftführer erstellt und vom Versammlungsleiter unterschrieben wird.

§ 9 Auflösung des Vereins und Anfall des Vereinsvermögens

(1)Über die Auflösung des Vereins entscheidet die Mitgliederversammlung

(2) Bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zweck fällt das Vermögen des Vereins an die Stadtverwaltung Wildberg, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des § 2 für die Grundschule Sulz am Eck / Gültlingen zu verwenden hat.

Sulz am Eck, den 16. März 2004

Satzung als Download

Die Satzung des Fördervereins der Grundschule Sulz am Eck / Gültlingen steht Ihnen auch als PDF-Datei zum Herunterladen zur Verfügung.

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