(1) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand mindestens jährlich in den ersten drei Monaten des Kalenderjahres unter Einhaltung einer Einladungsfrist von 2 Wochen über das Mitteilungsblatt der Stadt Wildberg einberufen.
(2) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt außerdem, wenn das Vereinsinteresse es erfordert oder wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder die Einberufung schriftlich und unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt.
(3) Mit der Einladung ist die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen.
(4) Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind insbesondere
- Entgegennahme des Jahresberichts
- Entgegennahme des Kassenberichts
- Entlastung des Vorstands
- Wahl des Vorstands
- Wahl der 2 Kassenprüfer
- Festsetzung des Mitgliedsbeitrags
- Beschlussfassung über Satzungsänderungen, Änderungen des Vereinszwecks und Vereinsauflösung
- Beschlussfassung über die Berufung eines Mitglieds gegen seinen Ausschluss durch den Vorstand
(5) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung bedürfen der einfachen Mehrheit der erschienenen Mitglieder außer den Beschlüssen über Satzungsänderungen, Änderungen des Vereinszwecks und Vereinsauflösung, für die die Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder erforderlich ist.
(6) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Schriftführer erstellt und vom Versammlungsleiter unterschrieben wird.